Satzung
Segelclub Nordenham e.V.
Satzung
 
 
SATZUNG

 


 

§1 Name und Sitz

Der am 17. Januar 1951 in Nordenham gegründete Segelclub ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Nordenham eingetragen. Er ist damit rechtsfähig und führt zu sei-nem Namen den Zusatz „eingetragener Verein“

Segelclub Nordenham e. V.

Der Club hat seinen Sitz in Nordenham. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Nordenham.

 
§2 Clubzweck
  1. Der Club hat den Zweck, seinen Mitgliedern den Segelsport zu ermöglichen und ihn durch Pflege des Fahrtensegelns und Abhaltung von Regatten zu för-dern. Er will die Jugend im Segelsport ausbilden und dadurch zu ihrer körperlichen Ertüchtigung und charakterlichen Bildung beitragen. Er möchte ferner die Kameradschaft und den Sportsgeist unter den Seglern fördern. Der Club lehnt deshalb alle Bestrebungen ab, die dem entgegenstehen und duldet unter seinen Mitgliedern keine Umtriebe konfessioneller, politischer oder anderer Art. Die freie Meinungsäußerung bleibt davon unberührt.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet wer-den. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§3 Clubstander
  1. Der Club führt als Erkennungszeichen einen Stander, der diagonal in je zwei gegen- überliegende rote und blaue Felder unterteilt ist. Dabei weisen die roten Felder zum Stockliek und zur Standerspitze hin. Im Schnittpunkt der Diagonalen zeigt eine weiße Kreisfläche ein blaues Steuerrad.

  2. Der Stander wird auf jedem Boot gesetzt, das im Bootsregister des SCN einge-tragen ist. Der Stander darf auch dann gesetzt werden, wenn das Boot nicht vom Eigner persönlich, sondern von einer Person seines Vertrauens geführt wird. In jedem Fall ist der Besitz eines entsprechenden Befähigungsnachweises erforderlich.

  3. Die Zugehörigkeit des Bootes zum SCN durch die Eintragung in das Bootsregister, die Vermessungsangaben sowie die Eigentumsverhältnisse werden durch einen be¬sonderen Ausweis (Standerschein) nachgewiesen.
 
§4 Mitgliedschaft

Der Aufnahmeantrag ist bei dem Vorsitzenden schriftlich einzureichen, der ihn in der nächsten Monatsversammlung bekannt gibt. Alle Anträge sind 4 Wochen im Clubhaus zum Aushang zu bringen. In dieser Zeit können eventuelle Einwände beim Vorstand vorgebracht werden. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstand¬schaft. Ihre Entscheidung wird der Mitgliederversammlung bekannt gegeben und dem Bewerber anschließend schriftlich mitgeteilt.

  1. Mitglied des Clubs kann jede unbescholtene Person werden.

  2. Aufnahmebedingung ist ein halbes Jahr Anwartschaft mit mindestens einer Ar-beitsperiode (Ab- bzw. Aufslippen). Bei neu aufgenommenen aktiven Mitglie-dern kann die Aufnahmeentscheidung zurückgenommen werden, wenn diese den in § 5 festgelegten Pflichten nicht nachkommen. Durch den Eintritt in den Club wird dessen Satzung anerkannt.

  3. Bewerber, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, können mit schriftlicher Genehmigung ihrer gesetzlichen Vertreter als Jugendmitglied auf-genommen werden.

  4. Im Club werden folgende Mitgliedschaften unterschieden:
    a.) aktive Mitglieder Bootseigner und aktive Teilnehmer am Segelsport
    b.) passive Mitglieder
    c.) Jugendmitglieder
    d.) Ehrenmitglieder

  5. Die Art der Mitgliedschaft regelt sich nach § 5 und wird bei der Aufnahme fest-gestellt. Wenn sich die in § 5 genannten Voraussetzungen ändern, ändert sich auch die Art der Mitgliedschaft, sie wird von der Vorstandschaft entschieden.
     
    §5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    Soweit in den folgenden Bestimmungen nichts anderes festgelegt wurde, haben alle Mitglieder die gleichen Rechte und Pflichten:

    1. Aktive Mitglieder:
      Aktive Mitglieder sind zur Teilnahme am Arbeitsdienst zur Erhaltung der Anlagen und zum weiteren Aufbau verpflichtet. Sie sind berechtigt, gegen eine entsprechende Gebühr gemäß der zur Zeit geltenden Liegplatzvergabe-ordnung und Zusatzbeschlüssen ein Boot an der Clubanlage unterzubringen und gegen eine weitere Gebühr im Winterlager zu lagern, soweit Platz vor-handen ist. Über die Möglichkeit der Unterbringung entscheidet die Vorstandschaft. Aktive Mitglieder besitzen das Stimmrecht, jedoch erhalten neu eingetretene aktive Mitglieder erst nach zweijähriger Mitgliedschaft das Stimmrecht.

    2. Passive Mitglieder:
      Passive Mitglieder sind als fördernde Mitglieder anzusehen. Sie besitzen kein Stimmrecht. Bei besonderen Leistungen für den Club kann ihnen das Stimmrecht von der Vorstandschaft verliehen werden. Falls ein passives Mitglied in die Vorstandschaft gewählt wird, erhält es für die Dauer dieser Zugehörigkeit das Stimmrecht.

    3. Jugendmitglieder lt. § 5( Beschluss der 52. JHV vom 18.01.03
      Die Jugendmitglieder erhalten nach zweijähriger Zugehörigkeit zum SCN und nach dem vollendeten 16. Lebensjahr das Stimmrecht. Die Jugend des Segel-Club Nordenham führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Die Höhe der Haushaltssumme für die Jugendabteilung genehmigt der Vereinsvorstand nach Vorlage eines Haushaltsentwurfplanes des Jugendvorstandes. Alles weitere regelt die Jugendordnung. Die Jugendmitglieder haben sich in angemessenen Umfang an allen werterhaltenen Vereinsmaßnahmen zu beteiligen.

    4. Ehrenmitglieder
      Mitglieder, die sich um den Club, oder den Segelsport im allgemeinen besonders verdient gemacht haben können auf Beschluss der Vorstandschaft zum Ehrenmitglied ernannt werden.

    Alle Mitglieder des Clubs sind verpflichtet, die Satzung des Clubs und die Clubbeschlüsse sowie die Anordnung der dem Club übergeordneten Organisationen zu beachten. Sie haben das Recht, die Einrichtungen des Clubs unter Beachtung der bestehenden Bestimmungen zu nutzen.
     
    §6 Ende der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft kann durch Tod, Austritt oder Ausschluss enden. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand unter Einhaltung einer vier-teljährigen Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres. Das ausscheidende Mitglied ist bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Mitgliederbeiträge zu zahlen.
     
    §7 Pflichten und Rechte der Mitglieder
    Ein Mitglied kann durch den Ehrenrat (§11) ausgeschlossen werden. Gründe für die Ausschließung sind u. a.:

    1. gröbliche Verstoß gegen die Interessen des Clubs, gegen die Anordnung des Vorstandes und gegen die Satzung.

    2. gröbliche Verstoß gegen die Clubkameradschaft und ehrenwidrige Handlung.

    3. Nichtzahlung des Beitrages nach zweimaliger vorheriger Mahnung.

    Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer ange-messenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschlie-ßungsbeschluss ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen Brief bekannt zugeben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Beru-fung an eine außerordentliche Hauptversammlung zu Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Vor einer Entscheidung dieser Hauptversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
     
    §8 Clubbeiträge
    Die Mitglieder sind verpflicht, Beiträge zu leisten, soweit nicht die Satzung eine Ausnahme zulässt. Über die Höhe und der Zahlungsweise der Beträge und Umlagen befindet die Jahreshauptversammlung.
     
    §9 Der Vorstand
    Der Vorstand des Clubs besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, im nachfolgenden 1. und 2. Vorsitzender genannt. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.
     
    §10 Die Vorstandschaft
    1. Die Vorstandschaft besteht aus:
      dem 1. und 2. Vorsitzenden,
      dem 1. und 2. Schriftführer,
      dem 1. und 2. Kassenwart
      und
      dem Jugendwart/in und dem/der Stellvertreter/in

    2. Zur erweiterten Vorstandschaft gehört der Ältestenrat.Er setzt sich aus sieben Mitgliedern zusammen, die sich durch lange Zugehörig-keit zum Club sowie ihre Lebensreife besonders eignen.

    3. Vorstandschaft und Ältestenrat werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt, wobei ein Wahlversatz von einem Jahr zugrundegelegt wird.

    4. Damit bildet der Ältestenrat nicht nur einen Teil der Vorstandschaft, sondern ist zugleich ihr Gegenüber als ein Element der Kontinuität des Clublebens.

    5. Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden unter Angaben der Tagesordnung einberufen werden müssen.

    6. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vor-standsmitglieder anwesend ist.

    7. Sie fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen.

    8. Vorstandschaftssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Clubs es erfordert oder ein Drittel der Vorstandsmitglieder die Berufung unter Angaben des Zweckes und der Gründe vom 1. oder 2. Vorsitzenden verlangt.

    9. Vorstandsitzungen sind vor Abhaltung einer ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung abzuhalten.

    10. Der Vorstandschaft obliegt die Führung der Geschäfte des Clubs.

    11. Die Vereinigung von zwei Vorstandesämtern in einer Person ist nicht zulässig.

    12. Der Vorstand bleibt im Amt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.

    13. Die erweiterte Vorstandschaft kann sich eine Geschäftsordnung erstellen.

     
    §12 Delegierte und Vertreter für die NSG e. V.
    (Steggemeinschaft SCN)

    1. Fünf delegierte Mitglieder für die Vorstandschaft der Nordenhamer Sportboothafengemeinschaft e.V. (NSG) und deren Vertreter für die NSG- Mitgliederversammlung werden vom Vorstand bestimmt.

    2. Delegierte und Vertreter werden benannt entsprechend der Satzung der NSG und können ausgetauscht werden, soweit sie keine Funktionsträger in der Nordenhamer Sportboothafengemeinschaft e. V. sind.

     
    §13 Die Mitgliederversammlung
    1. Die Clubversammlungen finden statt als

      1. ordentliche Hauptversammlung

      2. außerordentliche Hauptversammlung

      3. Monatsversammlung / Informationsversammlung

    2. Ordentliche Hauptversammlung:
      Möglichst zu Beginn des Kalenderjahres hat eine ordentliche Hauptversamm-lung die Jahreshauptversammlung - stattzufinden. Ihr obliegt vor allem:

      1. die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung der Vorstandschaft,

      2. die Entlastung der Vorstandschaftsmitglieder,

      3. die Wahl der Vorstandschaftsmitglieder,

      4. die Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder

      5. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

      Die Jahreshauptversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit der-selben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die An-zahl der Erschienen beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung zur zweiten Versammlung besonders hinzuweisen.

    3. Außerordentliche Hauptversammlung:
      Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn sie das Interesse des Clubs erfordert oder von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird oder bei Vorlage eines Antrages gegen einen Ausschlussbescheid. Einladung und Verfahren erfolgen in der gleichen Art wie bei der ordentlichen Hauptversammlung.

    4. Alle ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlungen fassen ihre Be-schlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglie-der. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von ¾ der er-schienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, zur Auflösung des Clubs eine solche von 4/5 der anwesenden Stimmberechtigten.

    5. Monatsversammlung / Informationsversammlung:
      Monatsversammlungen finden in der Regel am Anfang eines Monats statt. Sie dienen zur Erledigung der laufenden Angelegenheiten, in ihnen dürfen also nicht Satzungsänderungen, Vorstandswahlen oder Mitgliederausschlüsse beschlossen werden. Zu den Monatsversammlungen ist weder eine Einladung noch eine vorherige Mitteilung der Tagesordnung erforderlich. Auch hier werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimm-berechtigten Mitglieder gefasst.

    6. Veräußerungen von Anlagegütern können nur in einer Hauptversammlung be-schlossen werden.

     
    §14 Beschlussfassungen und Beurkundungen der Beschlüsse
    Bei einer Beschlussfassung entscheidet, sowie diese Satzung nicht anders bestimmt, die Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder. Die Art der Abstimmung schlägt der Vorsitzende vor. Die Entscheidung darüber trifft die Mitgliederversammlung. Bei Wahlen zur Vorstandschaft ist eine schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich. Die in Vorstandsitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
     
    §15 Auflösung des Clubs
    Nordenham, den 20. Januar 1996

    Die letzte Satzungsänderung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 20. Januar 1996 einstimmig genehmigt.

    gez. S. Möhlmanngez. W. Lührgez. D. Schäfer
    1. Vorsitzender2. Vorsitzender1. Schriftwart


    Nordenham, den 18. Januar 2003

    Die letzte Satzungsänderung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 18. Januar 2003 einstimmig genehmigt.

    gez. P. Janssengez. Kl. Riegergez. V. Körner
    1. Vorsitzender2. Vorsitzender1. Schriftwart